BundesrechtVerordnungenHeilmasseur-Berufsausweisverordnung§ 2

§ 2Änderungen im Berufsausweis

In Kraft seit 25. Oktober 2003
Up-to-date

(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung

1. des Vor- und Familiennamens,

2. der Staatsangehörigkeit,

3. der Zusatzbezeichnung und

4. der freiberuflichen Berufsausübung

im Berufsausweis zu vermerken.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.

Rückverweise