§ 2 Änderungen im Berufsausweis
In Kraft seit 25. Oktober 2003
Up-to-date
(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
1. des Vor- und Familiennamens,
2. der Staatsangehörigkeit,
3. der Zusatzbezeichnung und
4. der freiberuflichen Berufsausübung
im Berufsausweis zu vermerken.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.
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