Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.
Hitze-V · Hitzeschutzverordnung
§ 7 Information und Unterweisung
…Bedeutung der Informationen, 4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und, 5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.…
§ 8 Geltende Strafbestimmungen
…Geltende Strafbestimmungen § 8. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt strafbar: 1. § 3 nach § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG, 2. § 4 Abs. …
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