Vorwort
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.
(1) Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
(2) Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.
(3) Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. Ausmaß der Belastung durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend UV-Index,
2. Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Hitze und UV-Strahlung,
3. Arbeitsschwere
a. leichte Arbeiten, zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten,
b. mittelschwere Arbeiten, zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln oder,
c. schwere Arbeiten, zB Tragen von schwerem Material, Graben,
4. tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte oder reflektierende Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Baugrube, Schacht, Künette, Windschott),
5. Belastung durch bodennahes Ozon,
6. Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung,
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach § 3 geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß § 4 Abs. 3 ASchG festzulegen, insbesondere
1. Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) vorsieht:
a. Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, zB Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere,
b. technische Maßnahmen, zB Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung und Besprühen, Duschgelegenheiten,
c. organisatorische Maßnahmen, zB Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung oder,
d. persönliche Maßnahmen, zB leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, ausreichend trinken,
2. Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, zB Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag.
(2) Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.
(3) Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
(4) Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.
(5) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 zu erfolgen.
(1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Hitze auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2) Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 7 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt.
(3) Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.
Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt strafbar:
1. § 3 nach § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG,
2. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 nach § 130 Abs. 1 Z 6 ASchG,
3. § 4 Abs. 2, Abs. 3 und § 7 nach § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG,
4. § 4 Abs. 5 nach § 130 Abs. 1 Z 10 ASchG,
5. § 5 Abs. 1, § 6 und § 9 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 9 Abs. 4 zweiter Satz nach § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG,
6. § 5 Abs. 2 nach § 130 Abs. 1 Z 26 ASchG,
7. § 5 Abs. 3 nach § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG.
(1) Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, bleibt unberührt.
(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen.
(4) § 6 Abs. 2 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
8. mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
9. mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen,
10. eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion, zB bei Arbeiten mit Metallblechen oder Glasflächen,
11. Akklimatisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder,
12. besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.