§ 28 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
In Kraft seit 28. Dezember 2005
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Gliederung
1. Hauptstück Allgemeines
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 28 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:
1. einer schriftlichen Abschlussarbeit (§ 29) und
2. einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 30).
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