§ 10 Führungsaufgaben
In Kraft bis 30. September 2026
Up-to-date
GuK-LFV
Gliederung
2. Abschnitt Anerkannte Universitäts- und Fachhochschulausbildungen
§ 10 Führungsaufgaben
Die in der Anlage 7angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Rückverweise