§ 6 Führungsaufgaben
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Die in derAnlage 4 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 2 Z 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden