(1) Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an:
1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches,
3. eine weitere Lehrkraft und
4. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege.
(2) Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Direktor für dieses einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Wiederholungsprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches mindestens ein weiteres Kommissionsmitglied anwesend ist.
(4) Die Wiederholungsprüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Der Direktor hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Termin der kommissionellen Wiederholungsprüfung oder Nachtragsprüfung zu laden.
(6) Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 29 Wiederholungsprüfungskommission
(1) Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an: 1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, 2. die Le…
§ 30 Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung
…nachgeholt werden, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Im Fall einer neuerlichen Verhinderung gelten die Unterrichtsfächer als nicht beurteilt (§ 32 Abs. 1 Z 7). (3) Können Prüfungen des…
§ 28 Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung
…beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. (3) Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten…