(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 46 ist eine Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung durchzuführen.
(2) Die Gesamtleistung der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung ist mit
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2. „mit gutem Erfolg bestanden“,
3. „bestanden“ oder
4. „nicht bestanden“
zu beurteilen.
(3) Die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die praktische Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. Die Note „genügend“, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
(4) Die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurde. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
(5) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Noten der Diplomprüfung zumindest „genügend“ sind und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurde.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 52 Diplom
…der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20 auszustellen. (2) Das Diplom hat 1. die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47, 2. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und 3. die Berufsbezeichnung zu enthalten. (3) Das Diplom ist mit dem…