(1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 11 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der vorgesehenen Dauer an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als diplomprüfungsbezogenes Praktikum auszuwählen und festzulegen.
(2) Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist frühestens fünf Monate vor Ende der Ausbildung und spätestens vor dem zweiten Termin der mündlichen Diplomprüfung (§ 43 Abs. 3) in der Dauer von insgesamt 160 Stunden durchzuführen und dient der Vorbereitung auf die praktische Diplomprüfung.
(3) Das diplomprüfungsbezogene Praktikum ist unter Bedachtnahme auf
1. die Erreichung der Ausbildungsziele,
2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
3. den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl des diplomprüfungsbezogenen Praktikums nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 43 Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
…ist nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres vorzusehen. (3) Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende…
§ 41 Praktische Diplomprüfung
…1) Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen…
§ 38 Zulassung zur Diplomprüfung
…zuzulassen, wenn er 1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat und 2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat. (2) Ein Schüler ist auch im Fall 1…