(1) Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er
1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat und
2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.
(2) Ein Schüler ist auch im Fall
1. einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,
2. des § 28 Abs. 4
3. des § 30 Abs. 4 und
4. des § 34 Abs. 3
zur Diplomprüfung zuzulassen.
(3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 38 Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er 1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat und 2. die schriftliche Fachbereichsarbe…
§ 43 Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
…vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung 1. jene Schüler, die gemäß § 38 zur Diplomprüfung zugelassen wurden, 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und 3. die Namen der Prüfer in den Diplomprüfungsfächern bekanntzugeben. (6) Der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission hat…
§ 12 Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz
…des Schülers festzusetzen, ob der Schüler 1. zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (§ 34) berechtigt ist, 2. zur Diplomprüfung zuzulassen ist (§ 38) oder 3. das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat. (4) Der Lehrerkonferenz gehören folgende Personen an: 1. der Direktor oder dessen…