(1) Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen.
(2) Der Ablauf der praktischen Diplomprüfung ist in der Schulordnung festzulegen.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 39 Diplomprüfungsinhalt
…Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus: 1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit (§ 40), 2. der praktischen Diplomprüfung (§ 41) und 3. der mündlichen Diplomprüfung (§ 42).…
§ 43 Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
…innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der praktischen Diplomprüfung (§ 41) vorzusehen. (4) Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser Termin nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) und der…