(1) Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:
1. Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel;
2. Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
3. Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
4. Steuerungssoftware;
5. Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
6. Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
7. Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
8. Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität.
(2) Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 225 Ausmaß der Förderung
…beträgt 1. 25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß §§ 219 und 222, 2. 40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß § 216 sowie 3. 30% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen. (2) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete…
§ 213 Förderwerber, Antragstellung
…diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt. (3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § …