(1) Als Förderwerber kommen in Betracht
1. natürliche Personen,
2. eingetragene Personengesellschaften,
3. juristische Personen und
4. Personenvereinigungen,
die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.
(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:
1. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Abs. 2),
2. unbeschadet des § 90 einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß § 216 für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
3. bei Vereinigungen gemäß Abs. 2 eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
5. bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
6. Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.
(4) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.
(5) Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 213 Förderwerber, Antragstellung
(1) Als Förderwerber kommen in Betracht 1. natürliche Personen, 2. eingetragene Personengesellschaften, 3. juristische Personen und 4. Personenvereinigungen, die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des A…
§ 226 Entscheidung über den Förderantrag
…zukünftig erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebs nicht angemessen sind, hat die AMA den Förderantrag abzulehnen. (2) Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 sowie § 225 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft…
§ 225 Ausmaß der Förderung
…der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß § 216 sowie 3. 30% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen. (2) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in §§…
§ 214 Fördergegenstände
…nicht berücksichtigt. (2) Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese 1. primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß § 213 Abs. 2 beantragt, 2. nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden…