(1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst
1. für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und
2. für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.
(3) Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
1. mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
2. mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.
(4) Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.
Rückverweise
GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 23a Prüfungen nach der Erstschulung
(1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen. (2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst 1. für den Basiskurs 25 Fr…
§ 23b Prüfungen nach der Auffrischungsschulung
…Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a in folgendem Umfang durchzuführen: 1. für den Basiskurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt und…
§ 22 Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen
…Ausstellungsdatums die Nummer der Bescheinigung anzugeben. (5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln…