BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 605

§ 605Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB

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