BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 605

§ 605Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB

In Kraft seit 01. Januar 2014
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