§ 495 a) Aktenmäßige Überwachung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden