Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
12. Kapitel Strafsachen
§ 489 Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register
Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:
1.Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel „§ 127 StGB, 1 M“. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.
2.Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort „Einspruch“ zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort „Einspruch“, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort „Einspruch“ der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.
3.Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).
4.Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel „§ 31a StGB, 2 Monate“. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).
5.Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. 1 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs. 2 oder § 451 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach § 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO.
6.Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.
§ 489 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 489 Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register
…§ 489. Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften: 1. Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in…
§ 487 Besondere Bestimmungen für das U-Register
…15). (3) Im übrigen gelten für die Eintragungen in das U-Register und für das Abstreichen in diesem Register die Bestimmungen der §§ 489 und 490.…
§ 490 Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register
…im Falle rechtskräftigen bedingten Strafnachlasses oder bedingter Begnadigung in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag Tag und allenfalls Postzahl des Fristenvormerks eingetragen sind (§ 489 Z 3 oder 4); f) wenn der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen wurde. (2) Im Falle der rechtskräftigen Anordnung der Unterbringung…
§ 534 c) Zur Überwachung des Ablaufes der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung, bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe
…BN (bedingter Nachlaß) oder BGn (bedingte Begnadigung) oder im Arbeitshausverzeichnis (Anm.: gegenstandslos) , zum Beispiel „BN. 15. 3. 1950, P. 5“ (§§ 489 Z 3 und 4, 496 Abs. 2), bei Aussetzung des Strafausspruches in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte bei den Worten „…
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