Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
12. Kapitel Strafsachen
§ 485 Gemeinsame Fälle von „Erledigung anderer Art“
(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen:
1.die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;
2. die Abtretung an ein anderes Gericht;
3. die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel „3. 10. vereinigt mit U 120/50“ (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel „hiemit verein. U 220/50“);
4. die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;
5.die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 197 StPO;
6.die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel „b getrennt, siehe 3 U 312/01v“. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel „zu b “.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
Rückverweise
§ 485 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 485 Gemeinsame Fälle von „Erledigung anderer Art“
…§ 485. (1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen: 1. die Einstellung…
§ 489 Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register
…einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535). 5. Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. …
§ 498 Trennung von Hauptverfahren
…Angeklagter oder hinsichtlich einzelner Taten (Tatvorwürfe) ein Hauptverfahren getrennt, aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das getrennte Verfahren in der bisher damit befassten Geschäftsabteilung des Gerichts zu Ende zu führen, es sei denn…