§ 213 Persönliche Gebührenfreiheit
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
1. Kapitel Vorschreibung von Gebühren und Kosten
§ 213 Persönliche Gebührenfreiheit
Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt, so ist in Ansehung der Gebühren wie bei der Teilnahme einer Verfahrenshilfe genießenden Partei vorzugehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden