Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
12. Kapitel Strafsachen
§ 484 Gemeinsame Bestimmungen für die Register Z, U, Ur und Hv
Für die Register Z, U, Ur und Hv gelten folgende gemeinsame Bestimmungen:
1. Wird das Strafverfahren auf weitere Personen oder auf neue Straftaten ausgedehnt, so ist die bisherige Eintragung im Register zu ergänzen. Nachtragsanzeigen sind zu den Akten über das anhängige Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann in die Register unter einer neuen Postzahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, daß sie in das anhängige Verfahren nicht oder nicht mehr einbezogen werden können.
2. Ist der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt, so ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe
J einzutragen.
3.Bei Pressesachen sind in die für die Angabe der strafbaren Handlung bestimmte Spalte die Buchstaben Pr zu setzen. In die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ist außer diesem Namen das Druckwerk, bei Zeitungen auch die Nummer einzutragen; im selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme (§ 37 PreßG.) oder auf Beschlagnahme (§ 38 PreßG.) oder auf Verfall eines Druckwerkes (§ 42 PreßG.) ist in der für den Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages sowie das Druckwerk und die Nummer der Zeitung einzutragen.
4. Im Strafverfahren gegen unbekannte Täter ist in die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ein Fragezeichen und darunter in Klammern der Name des Geschädigten oder, wenn ein solcher unbekannt ist, ein die Tat bezeichnendes Schlagwort zu setzen, zum Beispiel „Männliche Kindesleiche“. Wird später die Verfolgung einer Person eingeleitet, so ist diese Eintragung durchzustreichen und durch Angabe des Namens des Beschuldigten zu ersetzen.
5. In den zur Angabe der Dauer der Haft bestimmten Spalten ist als Beginn der Haft der Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung genommen wurde.
6.Bei Beschuldigten, denen gemäß § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 ein Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft zuerkannt worden ist, sind in der Bemerkungsspalte die Buchstaben HE einzutragen.
7.Strafbare Handlungen sind durch Anführung der Gesetzesstelle mit den üblichen Abkürzungen zu bezeichnen, zum Beispiel „§ 461/197 StG.“ oder „§ 461/183 StG.“.
8.Wenn eine Strafsache deshalb abgestrichen wurde, weil sie in ein anderes Register übertragen wurde, zum Beispiel aus dem Z- ins U-Register oder umgekehrt, aus dem Ur- ins Hv-Register oder (wegen Rückleitung an den Untersuchungsrichter) umgekehrt, und wenn später das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird, ist die Sache unter der ursprünglichen Registerzahl nach Tilgung des Abstriches (§ 367 Abs. 5) fortzuführen oder neu einzutragen, je nachdem, ob die Sache im Anfallsjahre oder in einem späteren Jahre rückübertragen wird.
§ 484 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 484 Gemeinsame Bestimmungen für die Register Z, U, Ur und Hv
…§ 484. Für die Register Z, U, Ur und Hv gelten folgende gemeinsame Bestimmungen: 1. Wird das Strafverfahren auf weitere Personen oder auf neue Straftaten ausgedehnt, so…
§ 108 Bearbeitung in der Geschäftsstelle
…gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (§ 484 Z 1). (5) Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden…
§ 506
…des Geschädigten; ist auch der Name des Geschädigten unbekannt oder kein Geschädigter vorhanden, so ist in das Namenverzeichnis ein die Tat bezeichnendes Schlagwort (§ 484 Z 4) einzutragen. In Pressesachen ist auch der Titel des Druckwerkes, bei Zeitungen außerdem die Nummer im Namenverzeichnis anzuführen. Bei den außerhalb eines anhängigen…
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