(1) Soweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
(2) Erledigte, wenn auch noch nicht rechtskräftig erledigte Sachen sind in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift abzustreichen. Gleiches hat zu geschehen, wenn eine Eintragung in einem sonstigen Geschäftsbehelf durch Erledigung ihre Bedeutung verloren hat. Sobald alle auf einer Seite eines Registers eingetragenen Sachen abgestrichen sind, ist dies in der linken unteren Ecke durch das Abstrichzeichen kenntlich zu machen.
(3) Sachen, die mehrere Personen betreffen (mehrere Beklagte, Beschuldigte usw.), dürfen erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür bei allen Beteiligten gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so ist nur deren Name abzustreichen.
(4) Im Vr-Register wird nicht abgestrichen.
(5) Wenn wegen Fortsetzung des Verfahrens im Anfallsjahre nach besonderen Vorschriften der Abstrich zu tilgen ist, so ist das Abstrichzeichen, allenfalls auch das Zeichen in der linken unteren Ecke, mit Bleistift zu durchstricheln. Bei abermaliger Erledigung ist abermals abzustreichen.
(6) Bei Fortsetzung des Verfahrens in einem späteren Jahre muß die Sache neu eingetragen werden.
§ 367 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 367 Abstreichen
…§ 367. (1) Soweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen: (2) Erledigte, wenn auch noch nicht…
§ 171 Das Aktenlager
…§ 171. (1) Wenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im Register abgestrichen ist (§ 367), ist der Akt von der Geschäftsstelle durch Ausscheidung der Vorakten und durch Ausfolgung der Beilagen (§ 169 Abs. 2 und 3) zur Abgabe…
§ 391 Abstreichen
…§ 386 Z 8) oder wegen Aufnahme des ruhenden Verfahrens noch im Laufe desselben Jahres fortgesetzt, so ist der Abstrich nach § 367 Abs. 5 zu tilgen. Wird aber das Verfahren in diesen Fällen erst nach Jahresschluß fortgesetzt oder wird eine nach Abs. 1 Z …
§ 484 Gemeinsame Bestimmungen für die Register Z, U, Ur und Hv
…an den Untersuchungsrichter) umgekehrt, und wenn später das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird, ist die Sache unter der ursprünglichen Registerzahl nach Tilgung des Abstriches (§ 367 Abs. 5) fortzuführen oder neu einzutragen, je nachdem, ob die Sache im Anfallsjahre oder in einem späteren Jahre rückübertragen wird.…
Rückverweise