Geo.
Gliederung
(1) Kündigungen von Bestandverträgen (§ 562 ZPO.), Anträge auf Erlassung eines Auftrages zur Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen (§ 567 ZPO.) und Kündigungen sowie Erklärungen, betreffend die vorzeitige Auflösung von Hausbesorgerverträgen, sind in kein Register einzutragen. Die Akten sind nach §§ 371 ff. zu bilden und zu bezeichnen. Ergeben sich also wegen Rückziehung der Kündigung, Bestellung eines Kurators, aus einer Exekutionsführung usw. weitere Aktenstücke, so sind sie mit dem ersten Stück zu einem Akt zu vereinigen.
(2) Werden gegen eine Kündigung (einen Übergabsauftrag usw.) rechtzeitig Einwendungen erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen(§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des K-Aktes ist in der Reihe der Kündigungen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift des Antrages) einzulegen.
(3) Wird die Kündigung mit einer Klage verbunden (§ 567 Abs. 4 ZPO.), so ist sie sogleich ins C-Register einzutragen.
§ 389 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 389 Kündigungen (K)
…§ 389. (1) Kündigungen von Bestandverträgen (§ 562 ZPO.), Anträge auf Erlassung eines Auftrages zur Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen (§ 567 ZPO.) und Kündigungen sowie…
§ 385 Streitregister
…§ 385. (1) In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen: 1. alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im…
§ 174 Aufbewahrungsfristen für Akten
…auszuscheiden: 1. Akten des streitigen Verfahrens (§ 385) nach 30 Jahren; 2. Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren; 3. Kündigungsakten (§ 389), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren; 4. Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der…
Rückverweise