Geo.
Gliederung
(1) Schriftliche oder protokollarische Mahngesuche und Mahnklagen werden in kein Register eingetragen. Die Akten werden nach §§ 371 ff. gebildet und bezeichnet. Weitere Geschäftsstücke, zum Beispiel ein Rekurs gegen die Verweigerung des Zahlungsbefehles, ein Kostenbestimmungs- oder Exekutionsantrag, sind mit dem ersten Stücke zu einem Akte zu vereinigen.
(2) Wird gegen einen auf Grund einer Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen (§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des M-Aktes ist in der Reihe der M-Sachen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift der Mahnklage) einzulegen.
§ 388 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 388 Mahnsachen. (M)
…§ 388. (1) Schriftliche oder protokollarische Mahngesuche und Mahnklagen werden in kein Register eingetragen. Die Akten werden nach §§ 371 ff. gebildet und bezeichnet. Weitere…
§ 385 Streitregister
…§ 385. (1) In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen: 1. alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im…
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