§ 33 Wirkungskreis der Geschäftsstelle
§ 33 Wirkungskreis der Geschäftsstelle — Geo.
§ 33 Wirkungskreis der Geschäftsstelle — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 3 und Abs. 4: Das RpflG, BGBl. Nr. 180/1962 hat den § 56a GOG aufgehoben und den Begriff ,,erweiterten Wirkungskreis der Geschäftsstelle'' für die Tätigkeit des Rechtspflegers abgeschafft.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159497
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.
(2) Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt.
(3) Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113).
(4) Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des § 56a GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.
(5) Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.
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