Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
5. Kapitel Die Geschäftsstelle
§ 33 Wirkungskreis der Geschäftsstelle
(1) Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.
(2) Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt.
(3) Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113).
(4) Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des § 56a GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.
(5) Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.
§ 33 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 33 Wirkungskreis der Geschäftsstelle
…§ 33. (1) Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis. (2) Der…
§ 72 Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes
…oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach § 33 Abs. 5 geboten ist.…
§ 109 Die Erledigung (Urschrift)
…§ 109. (1) Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr. 184/1950) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (§ 62 Abs. 1) an die…
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