Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
2. Kapitel Erledigung der Geschäftsstücke
§ 113 Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle
(1) In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5 GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.
(2) In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen.
§ 113 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 113 Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle
…§ 113. (1) In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5…
§ 33 Wirkungskreis der Geschäftsstelle
…Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt. (3) Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113). (4) Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des § 56a GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise…
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