BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzII. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht2. Kapitel Erledigung der Geschäftsstücke§ 113

§ 113Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle

In Kraft seit 01. Januar 2014
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