Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
5. Kapitel Die Geschäftsstelle
§ 34 Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle
(1) Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in §§ 54, 55, 56 Abs. 1 bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.
(2) Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (§ 56 Abs. 1 GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.
(3) Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat in schwierigen Fällen sowie dann, wenn er ein Anbringen wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder mangels anderer gesetzlicher Voraussetzungen für unzulässig oder für unbegründet hält, die Weisung des Richters einzuholen. Der Richter kann das Anbringen selbst entgegennehmen, wobei der Bedienstete als Schriftführer verwendet werden kann; er kann auch anordnen, daß die Geschäftsstelle das Protokoll aufnimmt.
(4) Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel § 56 Abs. 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen.
§ 34 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 34 Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle
…§ 34. (1) Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag…
§ 33 Wirkungskreis der Geschäftsstelle
…Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis. (2) Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt. (3) Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113). (4) Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach…
§ 108 Bearbeitung in der Geschäftsstelle
…werden kann (§ 484 Z 1). (5) Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen…
§ 536 Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle
…Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (§ 34 Abs. 2). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe…
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