Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
5. Kapitel Ausfolgung (Erfolglassung)
§ 318 Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung
(1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Beträge in Euro außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.
(2) Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (§ 312) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.
(3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.
§ 318 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 318 Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung
…§ 318. (1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift…
§ 309 Allgemeines
…der Verwahrnisse, ihre Verpfändung, die Einraumung eines Fruchtgenußrechtes, eine letztwillige Beschränkung usw. (2) Ein gerichtlicher Auftrag zu wiederkehrenden Ausfolgungen oder zu wiederkehrenden Umsatzgeschäften (§ 318 Abs. 2 und 3) ist auch ohne besondere Weisung von der Verwahrungsabteilung vorzumerken. (3) In anderen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Weisung…
§ 313
…zur Vornahme von Umsatzgeschäften sind diese sowie die etwaigen besonderen Bedingungen ihrer Durchführung bestimmt anzugeben und die betreffenden Wertgegenstände genau (§§ 299 und 318) zu bezeichnen. (3) Mit dem Auftrage zur Vornahme von Umsatzgeschäften darf das Gericht nur Aufträge zur gerichtlichen Hinterlegung oder sofortigen Erfolglassung der Umsatzgegenstände oder der…
§ 315 Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag)
…für diese anderen Stellen der Verwahrungsabteilung zum Weiterbefördern zuzustellen. (3) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (§ 317), den Gegenstand, der auszufolgen ist (§ 318), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen. (4) Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei bewilligt, so ist gekürzte Ausfertigung nach § …
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