(1) Das Erlagsanbringen muß Namen, Beruf und Wohnort des Erlegers und allenfalls des Gläubigers, für den hinterlegt wird, die genaue Bezeichnung des zu erlegenden Gegenstandes und den Zweck angeben, wozu der Erlag gemacht wird; ferner ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue oder in eine bereits bestehende Masse gehört.
(2) Wertpapiere sind durch Angabe der Gattung, der Stückzahl, des Nennbetrages der Stücke und der Fälligkeit des ersten anhaftenden Zinsscheines zu bezeichnen; bei verlosbaren Papieren sind überdies Nummer und Reihe (Serie), bei Namenspapieren auch der Name anzuführen, auf den sie lauten. Wenn einem Wertpapier der Erneuerungsschein oder die Zinsscheine und der Erneuerungsschein oder einzelne Zinsscheine fehlen, ist dies zu bemerken.
(3) Bei Einlagebüchern sind Anstalt, Buchnummer und der letzte Saldo mit Tagesangabe anzuführen.
(4) Kostbarkeiten, auch Handelsmünzen, ferner ausländische Münz- und Geldsorten sind nach Zahl und Art, nach Stoff, Form, sonstigen Kennzeichen und besonderen Eigenschaften zu bezeichnen. Auch ist der nach den §§ 304 und 305 ermittelte Schätzwert anzugeben.
(5) Bei in Geld umsetzbaren Urkunden sind Art, Aussteller und sonstige zur Unterscheidung von ähnlichen Urkunden dienende Merkmale anzugeben.
§ 307 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 307 Erlagsbericht, Verwahrauftrag
…§ 298 Abs. 3 durch Übersenden des mit den Buchungsangaben versehenen Erlagsgesuches, in allen übrigen Fällen durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (GeoForm. Nr. 62 und 64) oder eines kurzen Amtsvermerkes mit den genannten Angaben. (2) Das Gericht hat den Verwahrauftrag zu erlassen oder sonst sachgemäß zu…
§ 313
…gerichtlichen Aufträgen zur Vornahme von Umsatzgeschäften sind diese sowie die etwaigen besonderen Bedingungen ihrer Durchführung bestimmt anzugeben und die betreffenden Wertgegenstände genau (§§ 299 und 318) zu bezeichnen. (3) Mit dem Auftrage zur Vornahme von Umsatzgeschäften darf das Gericht nur Aufträge zur gerichtlichen Hinterlegung oder sofortigen Erfolglassung der Umsatzgegenstände…
§ 318 Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung
…§ 318. (1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Beträge in Euro außerdem noch…
§ 342
…bestehenden Vormerkungen anzuführen, sofern die Partei nicht ausdrücklich etwas anderes begehrt. Teilauszüge sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Wertpapiere sind auf die in § 299 Abs. 2 angeführte Weise zu bezeichnen. (3) Die Übersendung von Akten der Verwahrungsabteilung ist unzulässig; dies gilt auch für die Übersendung an ein Gericht…
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