Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
5. Kapitel Ausfolgung (Erfolglassung)
§ 317 Bezeichnung des Empfangsberechtigten
(1) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich genannt sein. Die Ausfolgung an andere als im Auftrag genannte Personen ist unzulässig. Soll persönlich ausgefolgt werden (Behebung, § 323), so muß auch dann eine physische Person als empfangsberechtigt angegeben sein, wenn die Ausfolgung an eine Firma oder eine Körperschaft verfügt wird.
(2) Wird die Ausfolgung an ein Amt angeordnet, so hat die persönliche Ausfolgung (§ 323) an den Amtsvorstand oder eine nach amtlichen Urkunden zum Empfange von Werten berechtigte Amtsperson zu geschehen.
(3) Soll ein Verwahrnis an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung ausgefolgt werden, so hat das Verwahrschaftsgericht die Ausfolgung „an den Vollstrecker des . . . gerichtes“ ohne Anführung eines Namens anzuordnen. Die Verwahrungsabteilung hat dann an die Person auszufolgen, die den Bedingungen des § 323 entspricht. Zur Berichtigung der Verwahrungsgebühr ist der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht zu verhalten; dies hat das Verwahrschaftsgericht zu überwachen. Im Ausfolgeauftrag ist erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Verwahrungsgebühr zu stunden ist.
§ 317 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 317 Bezeichnung des Empfangsberechtigten
…§ 317. (1) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich…
§ 315 Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag)
…Stelle zu übersenden), so sind auch die Ausfertigungen für diese anderen Stellen der Verwahrungsabteilung zum Weiterbefördern zuzustellen. (3) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (§ 317), den Gegenstand, der auszufolgen ist (§ 318), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen. (4) Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei…
§ 318 Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung
…3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.…
§ 323 Persönliche Ausfolgung (Behebung)
…so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen. (4) Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (§ 317 Abs. 2), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den…
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