(1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.
(2) Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses und des Beschlusses, mit dem die Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt angeordnet wird, sowie Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer oder an den Vorsteher der Geschäftstelle richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.
(3) Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Abs. 2 genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.
§ 68 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 68 Gerichtssiegel
…§ 68. (1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe…
§ 168 Aufbewahrung wichtiger Urkunden
…letztwilliger Anordnungen und Protokolle über die Vernehmung von Zeugen letztwilliger Anordnungen (§ 65 AusstreitG.) sind in einem versperrten Kasten feuersicher zu verwahren (§ 68 AusstreitG.). Ebenso sind andere wichtige Urkunden, deren Verlust unersetzlichen oder doch schweren Schaden bedeuten würde, zu verwahren, wie Ehepakten, Erb- und Schenkungsverträge, Verträge, betreffend Annahme…
§ 151 Gerichtssiegel auf Ausfertigungen
…der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen. (2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen. (3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt…
§ 219 Einbringungsstelle
…Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.…
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