(1) Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.
(2) Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 300 Euro übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 300 Euro vermutet.
(3) Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (§ 298) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.
(4) Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.
§ 304 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 304 Schätzung
…§ 304. (1) Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart…
§ 299
…und Geldsorten sind nach Zahl und Art, nach Stoff, Form, sonstigen Kennzeichen und besonderen Eigenschaften zu bezeichnen. Auch ist der nach den §§ 304 und 305 ermittelte Schätzwert anzugeben. (5) Bei in Geld umsetzbaren Urkunden sind Art, Aussteller und sonstige zur Unterscheidung von ähnlichen Urkunden dienende Merkmale anzugeben.…
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