(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(2) Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 84 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
(4) Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.
§ 25 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 25 Sonn- und Feiertagsruhe
…§ 25. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008) (2) Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist Vorsorge zu treffen, daß…
§ 385 Streitregister
…§ 385. (1) In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen: 1. alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im…
§ 468 Das Rechtsmittelregister
…§ 468. (1) In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen…
Rückverweise