BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 256

§ 256Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen

In Kraft seit 01. Januar 2014
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