Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
4. Kapitel Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft
§ 256 Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen
(1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (§ 285 Abs. 1 Z 2, § 610) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (§ 314). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.
(3) In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (§ 610 Abs. 2 und § 632 Abs. 4).
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.
(5) Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers () sinngemäß Anwendung.
(6) Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.
(7) Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (§ 297 EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (§ 564 Abs. 3).
(8) Im übrigen finden die Bestimmungen des IV. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.
§ 256 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 256 Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen
…§ 256. (1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (§ 285 Abs. 1 Z 2, § 610) bestimmte Münzen oder bestimmte…
§ 303 Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen
…ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.…
§ 253 Rechnungsführer
…die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände (§ 256 Abs. 2 und § 261 Abs. 2 und 6) betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes (Gerichtshofes…
§ 257 Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten
…Betrages zu ersuchen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006) (5) Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.…
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