BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzII. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht4. Kapitel Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung§ 133

§ 133Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes

In Kraft seit 01. Januar 2014
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