Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
2. Kapitel Erledigung der Geschäftsstücke
§ 109 Die Erledigung (Urschrift)
(1) Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr. 184/1950) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (§ 62 Abs. 1) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen Akt gesetzte Schreiben, laut dessen er an ein anderes Gericht gesendet wird, zugleich den Auftrag zur Übersendung des Aktes, die Anberaumung einer ersten Tagsatzung zugleich den Auftrag zur Ladung der Parteien; die Urschrift eines Streiturteiles stellt (unbeschadet der Vorschrift des § 452 Abs. 2 ZPO.) zugleich den Auftrag zur Ausfertigung und Zustellung des Urteiles dar, die Urschrift eines Grundbuchsbeschlusses den Auftrag zum Vollzug im Grundbuche, zur Herstellung und Zustellung der Beschlußausfertigungen.
(2) Wenn die Geschäftsstelle besonderer Weisungen für ihre Amtshandlung bedarf oder wenn sie Amtshandlungen vorzunehmen hat, die nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§§ 123 bis 133) hinzuzufügen.
§ 109 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 109 Die Erledigung (Urschrift)
…§ 109. (1) Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr. 184/1950) erledigt, so gilt…
§ 485 Gemeinsame Fälle von „Erledigung anderer Art“
…Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen: 1. die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.; 2. die Abtretung an ein anderes Gericht; 3. die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel „3. 10. vereinigt mit…
Rückverweise