Geo.
Gliederung
(1) Schriftstücke, die an den Gerichtsvorsteher (das Präsidium) gerichtet sind, und Eingaben, die in erkennbarer Weise oder nach Mitteilung des Überbringers die letztwillige Anordnung eines Verstorbenen enthalten (§ 61 AusstreitG.), dürfen in der Einlaufstelle nicht geöffnet werden; jene sind dem Gerichtsvorsteher oder dem von diesem bestimmten Bediensteten seiner Geschäftsabteilung, diese der zuständigen Geschäftsabteilung ungeöffnet zu übergeben.
(2) Alle anderen verschlossenen Eingaben sind in der Einlaufstelle unverzüglich ohne Verletzung der Siegel zu öffnen. Dabei hat der Bedienstete der Einlaufstelle vom Inhalte der Schriftstücke soweit Kenntnis zu nehmen, um sie richtig zuteilen und um feststellen zu können, ob sich unter ihnen offensichtlich dringliche oder Grundbuchsstücke befinden.
§ 101 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 101 Öffnen des Einlaufs
…§ 101. (1) Schriftstücke, die an den Gerichtsvorsteher (das Präsidium) gerichtet sind, und Eingaben, die in erkennbarer Weise oder nach Mitteilung des Überbringers die letztwillige Anordnung eines…
§ 103
…Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4). (2) Wenn der Gerichtsvorsteher…
§ 106 Das Abtragen
…wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn dies nicht der einzige Inhalt der Eingabe ist. (4) Der Gerichtsvorsteher versieht die von ihm geöffneten Eingaben (§ 101 Abs. 1) entweder selbst mit dem Eingangsvermerk oder läßt sie von seiner Geschäftsabteilung (§ 103 Abs. 2) oder von der Einlaufstelle damit…
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