(1) Eine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
(2) Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht,
2. Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,
3. Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,
4. Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß § 7,
5. Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,
6. Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß § 8 Abs. 1,
7. Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),
8. Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß § 3,
9. Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.
(3) Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
2. nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,
3. bei Durchführung der Nachschulungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder
4. den Meldepflichten gemäß § 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.
Rückverweise
FSG-NV · Nachschulungsverordnung
§ 6 Ermächtigung
…Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden. (2) Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht, 2. Niederlassungen in…
§ 13 In-Kraft-Treten und Aufhebung
…5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 452/2021 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. (5) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § …
§ 12 Übergangsbestimmungen
…Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß § 6 einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach…
§ 7 Anforderungen an die Kursleiter
…0,05 mg/l nicht überschreiten. (4) Die Kursleiter sind verpflichtet, jährlich 1. acht Arbeitseinheiten Intervision, 2. acht Arbeitseinheiten Supervision durch einen Supervisor gemäß § 6 Abs. 2 Psychologengesetz oder durch einen Kursleiter, wobei diese Personen bereits im Rahmen einer ermächtigten Stelle mindestens 20 begleitende Maßnahmen selbstständig geleitet haben müssen…