(1) Als Kursleiter tätig werden dürfen Personen, die
1. gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind,
2. eine 1 600 Stunden umfassende Berufserfahrung in Verkehrspsychologie, die 160 Stunden theoretische Ausbildung und 120 Stunden praktische Erfahrung in Verkehrspsychologie beinhaltet, aufweisen,
3. eine 160 Stunden umfassende Einführung in therapeutische Interventionstechniken absolviert haben,
4. eine Einschulung in das Kursmodell, bestehend aus 20 Stunden Theorie, zwei Kursen als Co-Trainer und drei Kursen unter Supervision absolviert haben und
5. im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sind.
Beim Autor des Kursmodells entfällt die Voraussetzung gemäß Z 4. Bei Personen, die nicht Autor des Kursmodells sind, aber als anerkannte Kursleiter bereits Kurse nach zumindest einem anderen anerkannten Modell geleitet haben, entfällt bei der Einschulung gemäß Z 4 das Erfordernis der Kurse als Co-Trainer sowie der Kurse unter Supervision. Das Erfordernis der Z 5 entfällt bei Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren und denen die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, sofern es sich nicht um eine Entziehung wegen Abhängigkeit von Alkohol, eines Sucht- oder Arzneimittels handelt.
(2) Die theoretische Ausbildung sowie die Intervision im Rahmen der Aus- und Weiterbildung darf nur durch Verkehrspsychologen erfolgen, die im Rahmen einer ermächtigten Einrichtung seit mindestens vier Jahren begleitende Maßnahmen durchgeführt haben.
(3) Während der Kurse darf beim Kursleiter der Alkoholgehalt des Blutes 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l nicht überschreiten.
(4) Die Kursleiter sind verpflichtet, jährlich
1. acht Arbeitseinheiten Intervision,
2. acht Arbeitseinheiten Supervision durch einen Supervisor gemäß § 6 Abs. 2 Psychologengesetz oder durch einen Kursleiter, wobei diese Personen bereits im Rahmen einer ermächtigten Stelle mindestens 20 begleitende Maßnahmen selbstständig geleitet haben müssen und
3. acht Arbeitseinheiten Weiterbildung in Verkehrspsychologie sowie in ergänzenden Bereichen, wie insbesondere Recht, Sucht oder Epidemiologie, die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vom verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss angeboten werden
nachzuweisen.
Rückverweise
FSG-DV · Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
§ 13c Verkehrspsychologisches Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining
…322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 427/2002 absolviert haben. (4) Psychologen, die sich in Ausbildung zum Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 FSG-NV oder Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FSG-GV befinden, sind zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt, wenn sie 1. die…
FSG-NV · Nachschulungsverordnung
§ 13 In-Kraft-Treten und Aufhebung
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft. (2) § 5 Abs. 7 zweiter Satz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 29a bis 29c…
§ 6 Ermächtigung
…Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden. (2) Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht, 2. Niederlassungen in…
§ 10 Meldepflichten
…für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllen und demnach als Kursleiter tätig werden dürfen. (3) Die ermächtigte Einrichtung hat im Wege des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses dem Bundesministerium für Klimaschutz…