BundesrechtVerordnungenFunkschnittstellen-Beschreibungsverordnung

Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung

FSBV
In Kraft seit 25. März 2014
Up-to-date

§ 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die im Anhang angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.

(2) Der Anhang beinhaltet in

1. Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,

2. Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,

3. Spalte 3 das Ausgabedatum und

4. Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.

§ 1a

(1) Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, sind anwendbar.

(2) Die referenzierten Entscheidungen (ECC/DEC/…) und Empfehlungen (ECC/REC/…) des Electronic Communication Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind unter https://cept.org/ecc/ abrufbar.

(3) Die referenzierten Empfehlungen der International Telecommunication Union, Radiocommunication Sector (ITU-R) sind unter https://www.itu.int/en/ITU-R/Pages/default.aspx abrufbar.

(4) Die referenzierten Normen des European Telecommunications Standards Institute (EN xxx xxx) sind unter https://www.etsi.org/ abrufbar.

(5) Die Liste der im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlichten harmonisierten Normen ist unter https://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/red_de abrufbar.

§ 1b

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 2

Die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

§ 3

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage
PDF