§ 1
In Kraft seit 05. November 2019
Up-to-date
(1) Mit dieser Verordnung werden die im Anhang angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2) Der Anhang beinhaltet in
1. Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
2. Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
3. Spalte 3 das Ausgabedatum und
4. Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.
Rückverweise
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