(1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:
Nennfüllmenge Q n | Zulässige Minusabweichungen | ||
Milliliter oder Gramm | in % von Q n | in Milliliter oder Gramm | |
5 bis | 50 | 9 | – |
50 bis | 100 | – | 4,5 |
100 bis | 200 | 4,5 | – |
200 bis | 300 | – | 9 |
300 bis | 500 | 3 | – |
500 bis | 1 000 | – | 15 |
1 000 bis | 10 000 | 1,5 | – |
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden.
(2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.
(3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht.
(4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 ºC (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse).
Rückverweise
FPVO 1993 · Fertigpackungsverordnung
§ 9
…Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt: Nennfüllmenge Q n Zulässige Minusabweichungen Milliliter oder Gramm in % von Q n in Milliliter oder Gramm 5 bis 50 9 – 50 bis 100 – 4,5 100 bis 200 4,5 – 200 bis 300 – 9 300 bis 500 3 – 500 bis 1 …
§ 10
…10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40105218/image001.png (2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den…