(1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
FPVO 1993 · Fertigpackungsverordnung
§ 10
…das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40105218/image001.png (2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach…
§ 11
…flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen. (3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein…
§ 7 Fertigpackungen
…im voraus festgelegten Werten entsprechen, b) in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden, c) nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht 1. für Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den…