(1) Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für
1. die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
2. die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige
sind.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.
Rückverweise
ForstG-GZPV · ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung
§ 2 Zweck der Gefahrenzonenpläne
…Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und 2. die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige sind. (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage…
§ 4 Räumlicher Planungsbereich
…der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975 zu erstrecken. Erfordert es der Zweck nach § 2, kann das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat erforderlichenfalls auch…
§ 6 Bestandteile des Gefahrenzonenplans
…1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen. (2) Der kartographische Teil hat zu umfassen: 1. eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 4 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und 2. Gefahrenzonenkarten…