Ein Gefahrenzonenplan hat sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975 zu erstrecken. Erfordert es der Zweck nach § 2, kann das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat erforderlichenfalls auch Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des § 1a des Forstgesetzes 1975 sind, zu umfassen.
Rückverweise
ForstG-GZPV · ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung
§ 6 Bestandteile des Gefahrenzonenplans
…kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen. (2) Der kartographische Teil hat zu umfassen: 1. eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 4 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und 2. Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 7) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes…