FH-MTD-AV 2026
Gliederung
1. Abschnitt Qualifikationsprofil und Ausbildung
§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung
(1) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
1. Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
2. Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.
§ 2 FH-MTD-AV 2026 · FH-MTD-AV 2026 · FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung
…§ 2. (1) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den 1. Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und 2…
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