FH-MTD-AV 2026
Vorwort/Präambel
(1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2) Ein Qualifikationsprofil umfasst
1. die jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und
2. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß derAnlage 8 .
(1) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
1. Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
2. Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.
(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
1. fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, professionsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
2. praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (dritter Lernort, Simulation).
(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnen- und patienten- sowie klientinnen- und klientenorientiert bzw. -zentriert.
2. Die praktische Umsetzung der in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten wird kontinuierlich und aufbauend in der praktischen Ausbildung gefestigt und vertieft (Theorie-Praxis-Transfer).
3. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand).
4. Die Durchführung der angeführten Praktikumsbereiche ist sichergestellt.
5. Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung im jeweiligen Beruf erforderliche berufsspezifische Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.9.2027 in Kraft)
(2) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (§ 42 Abs. 2 MTDG).
(1) § 5 Abs. 1 und § 6 treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.
(2) Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die FH-MTD-AV tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können nach den Regelungen der FH-MTD-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, biomedizinisch-analytische Kenntnisse und Fertigkeiten über Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in der polyvalenten medizinischen Diagnostik (zB Hämatologie, Hämostaseologie, Immunologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Klinische Chemie, Reproduktionsmedizin, Endokrinologie, Human-/Molekulargenetik, Point-of-Care-Testing, Toxikologie), Klinischen Pathologie (zB Histologie, Zytologie, Molekularpathologie), Infektionsanalytik (zB Klinische Mikrobiologie inklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene, molekulare Infektionsdiagnostik) sowie in der Funktionsdiagnostik anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Biomedizinischen Analytik bedarf einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
1. entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
2. den biomedizinisch-analytischen und funktionsdiagnostischen Prozess durchführen;
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen diätologischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen einer ernährungsmedizinischen Behandlung und Beratung bei den verschiedenen Krankheitsbildern in der gesamten Lebensspanne zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Diätologie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
1. entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
2. den diätologischen Prozess durchführen;
3. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erheben und strukturieren und erforderlichenfalls mit der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Pädiatrie, Neurologie, Orthopädie und Traumatologie, Handchirurgie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie im Bereich Public Health anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Ergotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
1. entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
2. den ergotherapeutischen Prozess durchführen;
3. die gesundheitsrelevanten Aspekte und Ressourcen der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten in Bezug auf Handlungsfähigkeiten und Handlungs- sowie Partizipationsmöglichkeiten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ergotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende relevante Informationen einholen;
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen über die Physiologie und Pathologie der Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, des Hörens, der Kommunikation und Interaktion, der Nahrungsaufnahme und des Schluckens sowie über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen.
Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, Untersuchungen und Behandlungen von Sprach-, Sprech-, Atem-, Stimm-, Hör- und Kommunikations- und Interaktionsstörungen, Störungen der Nahrungsaufnahme und des Schluckens, insbesondere in den Fachbereichen Allgemeine Logopädie, Pädlogopädie, Phonologopädie, Audiologopädie und Audiometrie, Neurologopädie Gerontologopädie sowie in nicht-klinischen Bereichen, insbesondere der präventiven Logopädie und Gesundheitsförderung, durchzuführen.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Logopädie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
1. entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, (Neuro)Ophthalmologie, (Neuro)Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie sowie in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und (Re)Habilitation anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Orthoptik bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
1. entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
2. den orthoptischen Prozess durchführen;
3. das gesundheitliche Problem der Patientin oder des Patienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die orthoptisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende medizinisch relevante Informationen einholen;
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese in allen medizinischen Fachbereichen, insbesondere in den medizinischen Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin/Kardiologie/Pulmologie, Intensivmedizin, Pädiatrie, Neurologie, Onkologie, Orthopädie/Traumatologie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Urologie/Proktologie anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Physiotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
1. entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
2. den physiotherapeutischen Prozess durchführen;
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, radiologietechnologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen und Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen (insbesondere medizinphysikalische, medizintechnische und informationstechnologische Kenntnisse) zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese in den Fachbereichen Radiologische Diagnostik (insbesondere Projektionsradiographie, Durchleuchtung, Mammographie) und Intervention, Schnittbildverfahren (insbesondere Computertomographie, Magnetresonanztomographie, Sonographie), Nuklearmedizin und molekulare Bildgebung, Strahlentherapie und Radioonkologie anzuwenden. Sie sind in der Lage, Aufgaben in der Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung und Prävention, der Datenaufbereitung und Datenvisualisierung, der Qualitätssicherung, der Patientensicherheit und des Strahlenschutzes, im Dosismanagement und der technischen Dokumentation zu übernehmen.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Radiologietechnologie bedarf einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
1. entsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
2. den radiologietechnologischen Prozess durchführen;
Ergänzend zu den professionsspezifischen Kompetenzen erwerben die Absolventinnen und Absolventen mindestens folgende professionsübergreifende Kompetenzen:
1. Allgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen
2. Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
3. Wissenschaftliche Kompetenzen
1. auf Grundlage berufsethischer Grundsätze handeln;
2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Hygiene und zum Umwelt- und Klimaschutz in allen Settings als handlungsleitend erkennen und anwenden sowie nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen handeln;
3. umwelt- und klimabedingte gesundheitliche Auswirkungen identifizieren und sind in der Lage, im intra- und interprofessionellen Team Maßnahmen zur Prävention umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren zu entwickeln und umzusetzen sowie Belastungen, die aufgrund von klimatischen Bedingungen vulnerable Personen betreffen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen;
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden. Die praktische Ausbildung kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
1. Polyvalente medizinische Diagnostik (zB Klinische Chemie, Hämatologie, Immunhämatologie, Immunologie, Hämostaseologie, Human-/Molekulargenetik)
2. Pathologie (zB Histologie, Zytologie, Molekularpathologie)
3. Infektionsanalytik (zB Bakteriologie, Virologie, Infektionsserologie, Mykologie, Hygiene, molekulare Infektionsdiagnostik)
4. Funktionsdiagnostik (zB Kardiologie, Atemphysiologie, Elektro- und Neurophysiologie)
1. Vertiefung in einem Pflichtbereich
2.
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 10 diätologische (Teil)Prozesse in den Pflicht-und Wahlbereichen unter Berücksichtigung oraler, enteraler und parenteraler Ernährungskonzepte durchzuführen und zu dokumentieren.
1. Gastroenterologie
2. Endokrinologie unter besonderer Berücksichtigung des Diabetes mellitus und anderer Stoffwechselerkrankungen
3. Nephrologie
4. Onkologie
5. Chirurgie
Alle Pflichtbereiche umfassen auch Gesundheitsförderung und Prävention.
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat sämtliche Versorgungsphasen in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- bzw. Lebenssituationen sowie auf die Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 15 ergotherapeutische Prozesse durchzuführen und zu dokumentieren.
1. Orthopädie, Traumatologie, Handchirurgie, Rheumatologie
2. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, psychische Gesundheit
3. Geriatrie und Gesundheit im Alter, innere Medizin
4. Neurologie
5. Pädiatrie und Kinder- und Jugendgesundheit
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind
1. mindestens 10 professionsspezifische Untersuchungsverfahren (zB Testinventare, Assessments und Screeningverfahren, apparative, instrumentelle und IT-gestützte Verfahren, ausgenommen FEES) in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren (diagnostische Kompetenz) und
2. mindestens 10 logopädische (Teil-) Prozesse in den Pflichtbereichen durchzuführen und zu dokumentieren (therapeutische Kompetenz).
1. Logopädischer Prozess im allgemeinen klinischen Bereich
Allgemeine Logopädie (umfasst folgende Fachbereiche auf Ebene der Grundversorgung):
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative und rehabilitative Bereiche zu umfassen.
1. Orthoptik, Pleoptik und Strabologie
2. Neuroophthalmologie/Neuroorthoptik
3. Refraktionsbestimmung
4. Ophthalmologische Untersuchungsmethoden, insbesondere Durchführung von geräte- und computerunterstützte Untersuchungsmethoden, wie Perimetrie, Hornhauttopografie, Fundusfotografie und Optische Kohärenztomografie
Alle Pflichtbereiche haben auch Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.
In den Pflichtbereichen Orthoptik, Pleoptik, Strabologie und Neuroophthalmologie bzw. -orthoptik sind bei Patientinnen und Patienten mit konkomitanten und/oder inkomitanten strabologischen Krankheitsbildern ein orthoptischer Standardstatus und, in Abhängigkeit vom Krankheitsbild, ein erweiterter orthoptischer Status durchzuführen, die erhobenen Befunde und Daten zu interpretieren und zu dokumentieren, orthoptische Behandlungskonzepte zu erstellen und orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, (prä)habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Mindestens 16 physiotherapeutische Prozesse sind durchzuführen und zu dokumentieren.
1. Bewegungssystem (zB Physikalische Medizin, Traumatologie, Orthopädie)
2. Organsystem (zB Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie, Rheumatologie, Onkologie, Intensivmedizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, Urologie, Proktologie)
3. Verhalten und Erleben (zB Geriatrie, Psychiatrie)
4. Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle (zB Neuro-Rehabilitation, Neurologie, Pädiatrie)
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen und kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Untersuchungen und Behandlungen in folgenden Pflichtbereichen qualitätsgesichert vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten:
1. Projektionsradiographie: mindestens 100 Untersuchungen einschließlich Mammographie, in verschiedenen Settings (ambulant, stationär, Durchleuchtung, Intensiv, OP, etc.)
2. Schnittbildverfahren: mindestens 40 Computertomographie-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen, mindestens 40 Magnetresonanztomographie-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen, mindestens 20 Ultraschall-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen
3. Strahlentherapie: mindestens 10 Prozessschritte der Bestrahlungsvorbereitung sowie mindestens 35 Bestrahlungen aus den Bereichen Tele- und Brachytherapie
4. Nuklearmedizin: mindestens 50 Untersuchungen aus mindestens 5 Organbereichen: Skelettsystem, Endokrines System, Kardiovaskuläres System, Respirationstrakt, Urogenitaltrakt, Lymphatisches System, Gastrointestinaltrakt, Hämatopoetisches System, Zentralnervensystem
7. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika einschließlich der erforderlichen Dokumentationen ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
8. Eine ausreichende Anzahl an facheinschlägigen Praktikumsstellen im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich, wie in Krankenanstalten, in Primärversorgungseinheiten, in ärztlichen Ordinationen, in Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen, in Gesundheits-, Pflege- und Sozialeinrichtungen sowie in sonstigen Einrichtungen (insbesondere des Bildungswesens, der Forschung, Wissenschaft und Industrie), sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
9. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Ausbildungsinhalte sichergestellt sind.
10. Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und unter Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
11. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 6 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
4. beurteilen, welche Daten zur Patienten- und Probenidentifikation erforderlich sind; wenn notwendig, eine erneute Probeneinsendung anfordern, und den präanalytischen Prozess koordinieren;
5. über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Gewinnung von humanen Untersuchungsmaterialien und von Probenmaterialien nicht humanen Ursprungs informieren und beraten, die Materialgewinnung vorbereiten, das Probenmaterial gewinnen (venös, kapillar, arteriell, Abstriche etc.), Maßnahmen zur Identitätssicherung, Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbeitung durchführen, das Untersuchungs- oder Probenmaterial aufbereiten und die Patientinnen und Patienten während des Entnahmeprozesses betreuen;
6. Analysegeräte kalibrieren, warten und instandhalten, In-vitro-Diagnostika (Reagenzien, Kits, Instrumente, Software) auswählen, bewerten und anwenden; einen störungsfreien Analyseablauf organisieren, situationsadäquat Ausfallslösungen umsetzen sowie Havarie-Maßnahmen setzen;
7. biomedizinisch-analytische sowie funktionsdiagnostische Untersuchungsvorgänge planen, organisieren und vorbereiten und mittels (immun-, molekular- und mikro-) biologischer, (bio-) chemischer, morphologischer, physikalischer oder mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht ausführen, diese steuern und die Resultate beurteilen (biomedizinisch-analytische Befundung);
8. im Analyseprozess potenzielle Störfaktoren und Einflussgrößen erkennen und beurteilen, die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle und -sicherung für das Untersuchungsverfahren planen, umsetzen, steuern und evaluieren;
9. Analyseergebnisse bzw. Funktionstests interpretieren und den biomedizinisch-analytischen bzw. funktionsdiagnostischen Befund erstellen, davon Handlungsplanungen ableiten und an der weiterführenden Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik) mitwirken;
10. evidenzbasiert Methoden und Verfahren validieren und implementieren;
11. das Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinisch-analytischen Leistungsprozessen inkl. POCT sowie in der Funktionsdiagnostik steuern, organisieren und beurteilen;
12. das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen fachgerecht einschätzen, sorgfältig damit umgehen, sowie im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt setzen;
13. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel in der Funktionsdiagnostik verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
14. die wesentlichen professionsspezifischen Medizinprodukte für die Funktionsdiagnostik fachgerecht anwenden;
15. Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Biomedizinischen Analytiker:innen für die Funktionsdiagnostik verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
4. relevante Daten (zB Ernährungsstatus) evidenzbasiert beurteilen und dafür gegebenenfalls anthropometrische oder andere Messinstrumente einsetzen;
5. ausgehend von den therapierelevanten, beurteilten Daten die diätologische Diagnose erstellen;
6. auf Basis der diätologischen Diagnose diätologische Ziele setzen und das Therapiekonzept planen;
7. das diätologische Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;
8. im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;
9. ein diätologisches Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;
10. Ernährungsinformationen und Schulungsmaterialien für Einzelpersonen oder Personengruppen aufbereiten, Ernährungsberatung im Rahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention sowie Projekte im Bereich der Ernährungskommunikation durchführen;
11. den diätologischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention durchführen;
12. den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den rechtlichen Vorgaben betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;
13. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
14. die wesentlichen professionsspezifischen (zahn)ärztlich angeordneten Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
15. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten Lebensmittel für spezielle Gruppen, insbesondere für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung anwenden;
16. Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Diätolog:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
4. einen ergotherapeutischen Befund einschließlich ergotherapeutischer Diagnose basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren erstellen;
5. biomechanische, motorische, sensorisch-perzeptive, kognitive und psychosoziale Handlungskompetenzen der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten erfassen und im ergotherapeutischen Prozess fachspezifisch adressieren;
6. die individuelle Handlungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten und die Handlungsfähigkeit von Personengruppen in den jeweiligen Lebensbereichen unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren hinsichtlich der relevanten (zB sozialen, kulturellen, physischen und institutionellen) Gegebenheiten mithilfe von Handlungsperformanz-, Umwelt-, Fähigkeits- und Anforderungsanalysen erfassen;
7. Aktivitätsanalysen im Sinne der Verknüpfung von Anforderungs- und Fähigkeitsanalyse, ergänzt durch Umwelt- einschließlich Materialanalysen durchführen;
8. ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
9. ergotherapeutische Ziele (partizipativ) erarbeiten, diese festlegen, einen entsprechenden Therapieplan erstellen und den Therapieplan umsetzen;
10. den ergotherapeutischen Therapieplan mit der Patientin oder dem Patienten bzw. der Klientin oder dem Klienten oder mit den Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und die jeweiligen Personen entsprechend anleiten und begleiten;
11. die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
12. ergotherapeutische Interventionen auf Grundlage von biomechanischen, motorischen, sensorisch-perzeptiven, kognitiven und psychosozialen Maßnahmen durchführen;
13. den Verlauf des ergotherapeutischen Prozesses kritisch hinterfragen, fortlaufend evaluieren und gegebenenfalls auf die Patientin oder den Patienten bzw. die Klientin oder den Klienten anpassen;
14. qualitätssichernde Maßnahmen unter Einhaltung ethischer und fachlicher Gesichtspunkte treffen;
15. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
16. den ergotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und sowie im Bereich der Primär- und Sekundärprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
17. die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
18. die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
19. die wesentlichen ärztlich angeordneten Hilfsmittel (wie Schienen, Heilbehelfe, assistierende Technologien) auswählen, adaptieren und gegebenenfalls entwickeln und herstellen;
20. Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Ergotherapeut:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
3. das gesundheitliche Problem der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende relevante Informationen einholen;
4. basierend auf der gegebenenfalls vorhandenen ärztlichen Diagnose, dem logopädischen Anamnesegespräch und den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren (zB Assessments, beobachtungsbasierte, apparative, instrumentelle und IT -gestützte Verfahren) einen logopädischen Befund erheben und darauf aufbauend eine logopädische Diagnose stellen;
5. durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischer Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen der Patientinnen und Patienten erfassen;
6. ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
7. therapeutische Ziele partizipativ festlegen, einen logopädischen Therapieplan partizipativ erstellen und diesen im Rahmen des logopädischen Prozesses umsetzen;
8. diagnoseindizierte logopädische Verfahren, insbesondere interaktionsbasierte, manuelle und -instrumentelle Verfahren, auswählen und in der Therapie anwenden;
9. therapeutische Maßnahmen (einschließlich Beratungs- und Schulungsmaßnahmen u.a. für Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten und deren Bezugspersonen sowie für Organisationen und Einrichtungen) durchführen;
10. die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
11. den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und fortlaufend evaluieren sowie gegebenenfalls auf die Patientin oder den Patienten anpassen;
12. den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten und dabei bio-psycho-soziale sowie klimabedingte Aspekte berücksichtigen;
13. logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und im Bereich der Primär- und Sekundärprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
14. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
15. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Hilfsmittel und Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
16. Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Logopäd:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
4. orthoptische Untersuchungsmethoden hypothesengeleitet anwenden, orthoptische Untersuchungsmaßnahmen technisch einwandfrei und individuell angepasst durchführen;
5. ophthalmologische Untersuchungsmethoden (zB apparative bildgebende Verfahren und elektrophysiologische Untersuchungen) durchführen, Artefakte und grobe Auffälligkeiten erkennen und beschreiben, sowie bei Notwendigkeit weitere Untersuchungen einleiten;
6. einen allgemeinen orthoptischen Status und erforderlichenfalls einen erweiterten orthoptischen Status durchführen sowie die Untersuchungsdaten dokumentieren;
7. aus den Untersuchungsergebnissen eine orthoptische Diagnose ableiten;
8. einen orthoptischen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und geeignete orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmethoden sowie Adaptionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Bewältigung des Alltags vorschlagen und durchführen;
9. den orthoptischen Therapieplan mit der Patientin oder dem Patienten bzw. Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und die Patientin oder den Patienten zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
10. bei Schieloperationen assistieren und die perioperative Beratung bei Schieloperationen und nach erfolgter Indikationsstellung durchführen;
11. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
12. den orthoptischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung sowie der Primär- und Sekundärprävention umsetzen;
13. die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
14. die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
15. Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Orthoptist:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
4. einen systematischen Screening-Prozess mit dem Ziel durchführen, Symptome und Zeichen zu identifizieren, die eine (zahn)ärztliche Begutachtung erforderlich machen;
5. die Indikationen/Kontraindikationen für eine weitere physiotherapeutische Untersuchung identifizieren;
6. die physiotherapeutische Zuständigkeit für die vorliegende Problemstellung klären;
7. eine hypothesenbasierte Auswahl von Maßnahmen zur Problemidentifizierung treffen;
8. die physiotherapeutische Diagnose basierend auf dem Ergebnis des diagnostischen Prozesses auf der Struktur-, Funktions-, Aktivitäts- und Partizipationsebene unter Berücksichtigung der umwelt- und personenbezogenen Faktoren ableiten und dokumentieren;
9. ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
10. die physiotherapeutischen Therapieziele nach bio-psycho-sozialen Aspekten definieren und priorisieren unter Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den vier Wirkbereichen:
a. Bewegungssystem
b. Organsystem
c. Verhalten/Erleben
d. Bewegungsentwicklung/-kontrolle
11. geeignete Methoden und Maßnahmen zur Behandlung (einschließlich Anpassung von ärztlich angeordneten Hilfsmitteln) von Personen und Gruppen aller Altersstufen auswählen und anwenden, sowie die Wirksamkeit ihrer Interventionen anhand validierter Instrumente überprüfen;
12. die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
13. im Rahmen des physiotherapeutischen Therapieabschlusses Perspektiven für das weitere (Selbst)Management der behandelten Person entwickeln und relevante Ergebnisse zielgruppenorientiert in das Schnittstellenmanagement einbringen;
14. relevante Daten des physiotherapeutischen Prozesses standardisiert und nachvollziehbar dokumentieren;
15. während der Untersuchung und Behandlung eigene ausgeprägte Beobachtungsfähigkeiten sowie manuelle Fertigkeiten, Fähigkeiten in der taktil-kinästhetischen Wahrnehmung und die eigene Fähigkeit zur Fazilitation zur Bewegung kontinuierlich weiterentwickeln;
16. die eigene Handlungskompetenz im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses reflektieren;
17. bio-psycho-soziale Gesundheitsdeterminanten identifizieren und diese bei der Definition von Gesundheitszielen sowie bei der Auswahl von gesundheitsfördernden Maßnahmen berücksichtigen;
18. die Gesundheitskompetenz von Individuen und Gruppen durch Beratung, Sensibilisierung und Motivation sowie Anleitung und Begleitung spezifischer, gesundheitsfördernder und präventiver Maßnahmen stärken;
19. den physiotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und im Bereich der Primär- und Sekundarprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
20. zur Verfügung stehende Ressourcen im Gleichgewicht zwischen den Anforderungen aller beteiligten Personen, organisatorischen Bedürfnissen und Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens nachhaltig nutzen;
21. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
22. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Hilfsmittel und Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
23. Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Physiotherapeut:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
3. die radiologietechnologische Angemessenheit der angeordneten Untersuchung oder Behandlung auf der Grundlage des Wissens über Indikationen und Kontraindikationen nachvollziehen, auf Plausibilität und Vollständigkeit prüfen und erforderlichenfalls fehlende medizinisch relevante Informationen (Anamnese) einholen;
4. Patientinnen und Patienten mittels klarer und präziser Anleitungen und Hilfestellungen unter Berücksichtigung der Indikation und der besonderen persönlichen Bedürfnisse lagern und positionieren;
5. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden fachgerecht durchführen und die dazu notwendigen Techniken und Technologien sowie Medizinprodukte auf Grundlage des Wissens über deren Aufbau und Funktionsweise technisch einwandfrei bedienen;
6. radiologietechnologische Prozesse auf Grundlage kritischer Reflexion und evidenzbasierter Kriterien systematisch erkennen, einordnen und optimieren sowie Fehler korrigieren;
7. die Anforderungen und Grenzen von hochtechnologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erkennen;
8. geeignete Parameter evidenzbasiert auswählen und Handlungen an Patientinnen und Patienten situationsgerecht ausführen, um bestmögliche Untersuchungsergebnisse oder Behandlungserfolge zu erzielen;
9. Abweichungen vom Normbild und die häufigsten typischen Pathologien im Untersuchungsablauf erkennen, deren Bedeutung für den weiteren Untersuchungsablauf kennen und aus der Befundkonstellation und der interprofessionellen Rücksprache radiologietechnologische Konsequenzen ableiten;
10. Aufnahme- oder Untersuchungsergebnisse analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien bewerten, Fehler und deren Ursachen erkennen sowie korrigieren, die Produktqualität argumentieren und Möglichkeiten weiterführender radiologisch-technischer Maßnahmen vorschlagen;
11. Techniken für die Untersuchung oder Behandlung fach- und indikationsgerecht auswählen, vorbereiten und anwenden;
12. den physischen und psychischen Zustand der Patientin oder des Patienten vor, während und nach der Durchführung einer Untersuchung oder Behandlung überwachen, Abweichungen erkennen und situationsadäquate Maßnahmen setzen;
13. die Bilddatennachbearbeitung und das Datenmanagement und Visualisierungen selbstständig durchführen;
14. mit großen Datenmengen umgehen und diese analysieren sowie die Formen des maschinellen Lernens im radiologietechnologischen Kontext verstehen;
15. Untersuchungs- und Behandlungsdaten dokumentieren, die Ergebnisse analysieren und auswerten (radiologietechnologische Befundung) sowie auf Plausabilität prüfen;
16. den Zusammenhang zwischen Strahlenenergie, Dosis und den strahlenbiologischen Wirkungen verstehen und ist in der Lage, unter Berücksichtigung strahlenhygienischer Prinzipien eine qualitative Untersuchung und Behandlung sicherzustellen;
17. die Funktion der oder des Strahlenschutzbeauftragten übernehmen und die in den rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes normierten Maßnahmen durchführen;
18. die Bestrahlungskonzepte umsetzen, Patientinnen und Patienten vorbereiten, lagern und immobilisieren, die Bildgebung zur Bestrahlungsplanung anwenden, Bestrahlungspläne erstellen, die Bestrahlung vorbereiten, die Verifikation und die Dokumentation mittels unterstützender Bildgebung durchführen und die Tele- und Brachytherapie qualitätsgesichert durchführen;
19. nuklearmedizinische Untersuchungen und Therapien qualitätsgesichert im interprofessionellen Team durchführen; Patientinnen und Patienten korrekt lagern und je nach Fragestellung die Bildaufnahme-und Rekonstruktionsparameter anpassen, Abweichungen erkennen und gegebenenfalls die entsprechenden Parameter optimieren;
20. mit radioaktiven Stoffen umgehen, gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel unter Beachtung ihrer Aktivitäten und Substanzmengen vorbereiten, die radiopharmazeutische Qualitätskontrolle durchführen, sowie Maßnahmen zur Dekontamination und Entsorgung durchführen;
21. den Anforderungen medizinischer, medizinphysikalischer und medizintechnischer Qualitätssicherung und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, MR-Sicherheit, Risikomanagement, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;
22. an der Errichtung, Instandhaltung und Weiterentwicklung von medizinischen Datenbanken, Datennetzen und deren klinisch-medizinischer Integration mitarbeiten;
23. digitale Technologien in der medizinischen Bildgebung und Therapie zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung (insbesondere telemedizinische Applikationen) sowie Systeme zur Nutzung von großen digitalen Datenmengen im Sinne von Sicherheit, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit anwenden und evaluieren;
24. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel einschließlich Kontrastmittel und Radiopharmaka verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
25. die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
26. Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Radiologietechnolog:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
4. die Sachverständigentätigkeit im eigenen beruflichen Kontext verstehen sowie fachspezifische Gutachten erstellen;
5. im Qualitätsmanagement Maßnahmen zur Qualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung durchführen, sowie an der Erarbeitung von Standards, Richtlinien und Leitlinien sowie deren Anwendung mitwirken;
6. im Rahmen der Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften tätig werden;
7. die Aufgaben im Rahmen der Beratung, Schulung und Aufklärung in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention erfüllen;
8. einen Beitrag zur Förderung der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung leisten;
9. Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten beim Erwerb der digitalen Gesundheitskompetenz anleiten;
10. Informations- und Kommunikationstechnologien anwenden, einsetzen (zB DIGAs, ELGA) und kritisch reflektieren;
11. gesundheitsbezogene Informationen zu ihrem Fachbereich recherchieren und bewerten;
12. in Gesundheitsfragen die Fürsprache für Anliegen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Menschen mit Behinderungen übernehmen;
13. die Aufgaben im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Personen und deren Familien- und Bezugssystem sowie Organisationen und Einrichtungen im Sinne der Gesundheitsversorgung umsetzen;
14. Anzeichen von Gewalteinwirkung, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt erkennen sowie die Betroffenen, insbesondere Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderung, an entsprechende Hilfsangebote weiterverweisen und kennt die entsprechenden Melde- und Anzeigepflichten;
15. nach den für die freiberufliche Berufsausübung erforderlichen organisatorischen, ökonomischen und betriebswirtschaftlichen wie auch ökologischen Grundsätzen handeln und den dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmen einhalten;
16. Verantwortung für Planung, Organisation, Priorisierung, Umsetzung und Evaluierung des eigenen Arbeitsprozesses übernehmen;
17. Notfälle erkennen und einschätzen, die entsprechende Erste Hilfe leisten sowie lebensrettende Sofortmaßnahmen setzen, wie Herzdruckmassagen und Beatmung, Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus, Sauerstoffgabe sowie weitere notwendige Veranlassungen, wie das unverzügliche Verständigen von Ärztinnen und Ärzten treffen;
18. mit anderen Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich in Kenntnis deren spezifischer Aufgaben und Kernkompetenzen zusammenarbeiten, die Grenzen der eigenen Berufsausübung kommunizieren und erkennen, wann eine Weiterleitung der Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Klientinnen und Klienten, verbunden mit welchen Informationen, an andere Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich erforderlich ist oder eine Rückkoppelung mit der behandelnden (Zahn)Ärztin/mit dem behandelnden (Zahn)Arzt erforderlich ist;
19. die eigene Expertise in ein interdisziplinäres und interprofessionelles Team einbringen.
Die Absolventinnen und Absolventen haben sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs-und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.
1. die eigene Handlungskompetenz hinsichtlich rechtlicher, fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen und reflektieren;
2. eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
3. kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer und interprofessioneller Aufgaben erforderlich sind, einsetzen;
4. mit anderen Professionen und Disziplinen unter den berufsgesetzlichen und organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen respektvoll, lösungs- und teamorientiert unter Berücksichtigung der Diversität aller am Arbeitsprozess Beteiligten zusammenarbeiten, um eine optimale Versorgung der zu behandelnden Person sicherzustellen;
5. bei auftretenden Konflikten im interdisziplinären und interprofessionellen Team an Problemlösungsstrategien mitwirken;
6. die Bedeutung von Intervision und Supervision als unterstützende Reflexions- und Lernformate im interprofessionellen Team verstehen, kennt ausgewählte Methoden und kann deren Nutzen für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung sowie für die Qualität der Zusammenarbeit einschätzen;
7. Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis gegenüber der zu behandelnden Person, deren Angehörigen bzw. sonstigen nahestehenden Personen aufbauen;
8. die Techniken einer patientinnen- und patienten- bzw. klientinnen- und klientenzentrierten Gesprächsführung anwenden;
9. Menschen mit einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden, Lebensweisen und Werthaltungen begegnen und Menschenrechte sowie Patientinnen- und Patientenrechte einhalten;
10. das Leben und die Würde des Menschen ungeachtet der Herkunft, Nationalität, der Hautfarbe, der Religion, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung oder sozialen Zugehörigkeit wahren;
11. die Verpflichtung zur Fortbildung und zum lebenslangen Lernen unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verstehen und den diesbezüglichen eigenen beruflichen Entwicklungsprozess aktiv gestalten;
12. zur Weiterentwicklung der Profession beitragen.
1. professionsspezifisches Handeln an der aktuellen Evidenzlage ausrichten;
2. geplante und getroffene Maßnahmen im professionsspezifischen Handlungsprozess evidenzbasiert begründen und evaluieren;
3. aktuelle professionsspezifische wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen oder internationalen Bereich recherchieren, evaluieren und dem Forschungsstand entsprechend aufbereiten und in die Praxis transferieren;
4. professionsspezifische, interdisziplinäre oder interprofessionelle Forschungsprojekte und ihre Entwicklung sowie Generierung von fachspezifischer wissenschaftlicher Evidenz anregen sowie daran mitwirken;
5. relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden;
6. wissenschaftliche Erkenntnisse für die berufliche und wissenschaftliche Weiterentwicklung nutzbar machen und evidenzbasiertes Wissen weitergeben;
7. Informationen und Daten im jeweiligen wissenschaftlichen Handlungsfeld insbesondere mithilfe digitaler Technologien zielgerichtet finden, bewerten und interpretieren.
3. Spezielle klinische Bereiche (zB Transfusionsmedizin, In-vitro-Nuklearmedizin, Gen- und Zelltherapie)
4. Interprofessioneller Bereich (zB Forschung, Industrie, Forensik, Veterinärmedizin, Qualitätsmanagement)
2. Interprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen
3. Ernährungsmarketing, Ernährungskommunikation und Ernährungsbildung
1. Spezielle klinische Bereiche (unter anderem Onkologie, postakute Infektionssyndrome, Palliativversorgung)
2. Betriebliches Gesundheitsmanagement, Berufliche Rehabilitation und (Re-) Integration
3. Gemeinwesenorientiertes Arbeiten mit vulnerablen Gruppen, Personen und deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen
4. Public Health
5. Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
6. Entwicklung und Anwendung von Medizinprodukten und assistierende Technologien inkl. AAL
– Pädlogopädie
– Phonologopädie
– Audiologopädie und Audiometrie
– Neurologopädie und/oder
– Gerontologopädie
2. Logopädischer Prozess im allgemeinen nicht-klinischen Bereich
– Präventive Logopädie und Gesundheitsförderung
1. Logopädischer Prozess im speziellen klinischen Kontext
– Spezielle Logopädie (in den klinischen Pflichtbereichen als vertieftes Spezialgebiet)
– Palliative Logopädie
2. Logopädischer Prozess im speziellen nicht-klinischen Kontext
– Präventive Logopädie und Gesundheitsförderung
– Forschungslogopädie und logopädisch-wissenschaftlicher Prozess
– Professionsfeldentwicklung und Qualitätssicherung
3. Logopädischer Prozess im fachbereichsübergreifenden Kontext
– Medizinprodukte und assistierende Technologien
– Interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen und angrenzenden Professionen
Im Pflichtbereich Ophthalmologische Untersuchungsmethoden sind ophthalmologische Untersuchungsmethoden durchzuführen und zu dokumentieren.
Bei folgenden Interventionen ist eine beobachtende Teilnahme erforderlich:
– Augenmuskeloperationen
– CVI-Diagnostik bzw. Frühförderungsmaßnahmen
1. Orthoptische (Re)Habilitation bei zentralen Sehstörungen
2. Low Vision Rehabilitation
3. Kontaktlinsen
4. Interprofessioneller Bereich (zB Sehfrühförderung, Rehabilitation, Forschung)
1. Anwendungsorientierte Forschung
2. Einrichtungen der Gesundheitsförderung, Arbeits- und Freizeitwelt
3. Bildungseinrichtungen (Kindergarten, Schule, Hort)
4. Institutionen der betrieblichen Gesundheitsförderung (arbeitsmedizinische Zentren)
5. Industrielle Bereiche (eHealth, Medizintechnik, Assistierende Technologien)
6. Übergreifende Versorgungsfelder, beispielsweise Arbeitsmedizin, Chirurgie, Physikalische Medizin Schmerztherapie, Palliative Versorgung, Hospizwesen, Trainingstherapie und Sportphysiotherapie
Wahlpraktika sind vorzugsweise im interprofessionellen Setting durchzuführen.
5. Angiographie, interventionelle Radiologie und Kardangiographie im Rahmen von mindestens 40 Untersuchungen
1. Spezielle klinische Bereiche (zB Pädiatrie, Neuroradiologie, Zahn- Mund- und Kieferheilkunde)
2. Zivile und militärische Einrichtungen (zB Katastrophenschutz)
3. Informations- und Kommunikationstechnologie
4. interprofessioneller Bereich in Forschung, Wissenschaft, Industrie, Forensik und Veterinärmedizin