FH-MTD-AV 2026
Gliederung
1. Abschnitt Qualifikationsprofil und Ausbildung
§ 1 Qualifikationsprofil
(1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2) Ein Qualifikationsprofil umfasst
1. die jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und
2. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß derAnlage 8 .
§ 1 FH-MTD-AV 2026 · FH-MTD-AV 2026 · FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
§ 1 Qualifikationsprofil
…§ 1. (1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen. (2…
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