FH-GuK-AV 2026
Gliederung
2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner
§ 6 Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praxisanleitung vorgesehenen Personen müssen
1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
2.zur Anleitung und Fachsupervision aufgrund einer einschlägigen Fortbildung oder Weiterbildung gemäß § 64 GuKG pädagogisch-didaktisch geeignet sein.
§ 6 FH-GuK-AV 2026 · FH-GuK-AV 2026 · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
§ 6 Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
…§ 6. Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege…
§ 3 Gestaltung der Ausbildung
…auch organisatorische und gesellschaftsbezogene Aufgaben; 5. wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig; 6. ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und unter Berücksichtigung…
Rückverweise