Für die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz sind Pflicht- bzw. Wahlpraktika durchzuführen. Dabei sind jedenfalls die Fachbereiche operativ und konservativ, gerontologische Pflege, Kinder- und Jugendlichenpflege einschließlich perinataler Betreuung sowie psychiatrische Gesundheits-und Krankenpflege vorzusehen:
Pflichtpraktika
– Akutpflege
– Langzeitpflege
– Mobile Pflege, ambulante Versorgung
Wahlpraktika
– Rehabilitation, Prävention
– Freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
– Öffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene)
– Betreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege
Den Studierenden ist ein frei wählbares Praktikum nach Maßgabe der Verfügbarkeit zu ermöglichen.
Anl. 4 FH-GuK-AV 2026 · FH-GuK-AV 2026 · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
Anl. 4
…Anlage 4 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Für die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz sind Pflicht- bzw. Wahlpraktika durchzuführen. Dabei sind jedenfalls die Fachbereiche operativ und konservativ, gerontologische…
§ 6 Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
…§ 6. Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praxisanleitung…
§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung
…§ 2. (1) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2 300 Stunden zu betragen. (2) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat…
§ 3 Gestaltung der Ausbildung
…gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt (Theorie-Praxis-Transfer). Die fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 bis 4 sowie didaktische Grundsätze der Pflegepädagogik sind einzuhalten. (2) Die Gesundheits- und Krankenpflege ist personenzentriert und bevölkerungsorientiert. Sie orientiert sich an den sich verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen…
Rückverweise