FGV 2025
Gliederung
6. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
2. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen
§ 67 Explosionsgefährdeter Bereich
Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwaig austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen gemäß § 9 explosionsgefährdete Bereiche, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten eines explosionsgefährdeten Bereiches um mindestens 2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.
§ 67 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 67 Explosionsgefährdeter Bereich
…§ 67. Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwaig austretender Flüssiggas-Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter…
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